Raumordnung & -planung

Instrumente und Aufgaben

Bebauungspläne


Dieser Bereich ist aktuell noch im Aufbau und wird schrittweise von der zuständigen Fachabteilung erweitert. 

Die Bebauungspläne können jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden (§ 6 (5) BauGB  bzw. § 10 (3) BauGB). Kontaktieren Sie bei Bedarf die zuständige Fachabteilung "Fachbereich 3 - Bauen" (Kontaktdaten s. S. dazu den Abschnitt "Ansprechpersonen" auf dieser Seite).

Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB).

Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden.