Bauen & Wohnen

Verbandsgemeinde Konz

Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Ein Wohnberechtigungsschein, kurz WBS genannt, berechtigt zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Diese Wohnungen unterliegen für eine gewisse Bindungsdauer bestimmten Bedingungen hinsichtlich der Belegung und der Miethöhe.

Die Bescheinigung kann allgemein (allgemeiner WBS) oder für eine bestimmte Wohnung (spezieller WBS) erteilt werden.

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer beliebigen Sozialwohnung und ist in ganz Rheinland-Pfalz gültig. Mit der Ausstellung eines allgemeinen WBS, der den Standard darstellt, ist man auf der Wohnungssuche recht „flexibel“, da man nicht – wie bei einem speziellen WBS der Fall – auf eine bestimmte Sozialwohnung beschränkt ist. 

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen (Haushaltsangehörige) und den entsprechenden Förderprogrammen. Haushaltsangehörige sind 

  1. der Antragsteller,
  2. der Ehegatte,
  3. der Lebenspartner und
  4. Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, sowie deren  Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Brutto-Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.

Ein Wohnberechtigungsschein wird immer für eine bestimmte Wohnungsgröße ausgestellt. Die Wohnungsgröße, die im WBS zugestanden wird, orientiert sich an der Haushaltssituation.  Nachstehend die angemessenen Wohnungsgrößen:

  • bei einem 1-Personen-Haushalt:       50 m² bzw. 1 Wohnraum
  • bei einem 2-Personen-Haushalt:       60 m² bzw. 2 Wohnräume
  • bei einem 3-Personen-Haushalt:       80 m² oder 3 Wohnräume
  • bei einem 4-Personen-Haushalt:       90 m² oder 4 Wohnräume
  • für jede/n weiter/n Familienangehörige/n plus 15 m² oder 1 Wohnraum

Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr ausgestellt; Kosten für den Antragsteller entstehen nicht.

Der allgemeine WBS kann sowohl von der für den bisherigen Wohnort als auch von der für den künftigen Wohnort zuständigen Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung) erteilt werden. Der spezielle Wohnberechtigungsschein wird von der zuständigen Stelle, in deren Bereich die Wohnung liegt, erteilt.

Ob Sie die Voraussetzungen zum Erhalt eines WBS erfüllen, müsste in einem Antragsverfahren geprüft werden.