ÖFFENTLICHKEITS- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über aktuelle Beteiligungsverfahren und Veränderungssperren in der Stadt und Verbandsgemeinde Konz.
Insbesondere erhalten Sie hier Zugriff auf die relevanten Unterlagen von Beteiligungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung nach den §§ 3 und 4 BauGB (Behördenbeteiligung und Öffentlichkeitsbeteiligung) um sich über die Maßnahmen und Projekte zu informieren und Ihre Stellungnahme einzubringen.
Ebenso können Sie sich mit dieser Seite auch über Verfahren informieren, wenn Sie nicht über das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Stadt und Verbandsgemeinde Konz (Trierischer Volksfreund) verfügen.
Aufgrund der aktuellen Situation, dass Sie nur noch mit Termin ins Rathaus gelangen und dies nur in wichtigen Fällen erfolgen sollte, um Risiken auszuschließen, empfehlen wir, die Unterlagen der Beteiligungsverfahren in digitaler Form einzusehen.
Die zuständigen Mitarbeiter_innen der Verwaltung stehen ihnen gerne telefonisch zur Verfügung und können Ihnen die Planungen erläutern. Darüber hinaus prüfen wir, ob die Offenlegungen zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden können. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf oder melden Sie sich, dass es Ihnen nicht möglich war, sich zu beteiligen.
Das ist ein zusätzlicher Service. Nach der Hauptsatzung der Stadt § 1 und auch der VG ist geregelt, dass bei Naturereignissen oder ähnlichem, die eine normale Durchführung verhindern oder behindern, die Bekanntmachung nach Beseitigung des Hindernisses in vorgeschriebener Form nachzuholen ist, sofern sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Formelle Beteiligungsverfahren
Bei der formellen Beteiligung werden von den Beteiligten (Bürger, Verbände, andere Behörden) Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und dem Vorhabenträger übermittelt. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen der so genannten Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen. Er muss ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen.
Auf Bundesebene wird die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch (BauGB) (§ 3) geregelt. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung, die meist im Planungsamt stattfindet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird mit einem ersten Entwurf durchgeführt, häufig parallel zur Behördenbeteiligung. Die öffentliche Auslegung ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Ratsbeschluss.
Aktuelle Beteiligungsverfahren:
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Konz, Stadtteil Könen, Teilgebiet „Könener Straße 70 A“ gem. § 12 BauGB
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde Tawern für das Teilgebiet „Kirchweg“
Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilgebiet „Domänenstraße“
Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wiltingen, Teilgebiet „In der Acht“
Konzept zur Steuerung der Nutzung von Sonnenenergie auf Freiflächen
Bebauungsplan der Stadt Konz, Teilbereich „Campingplatzgebiet Konz“
Bebauungsplan der Stadt Konz, Stadtteil Obermennig, Teilgebiet „Heinert – Trierer Weg“
Aufstellung des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Wiltingen Nr. 12 Teilgebiet „Historischer Ortskern“
Aufstellung eines Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „Auf dem Kalkofen“
Gesamtfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Konz
Aufstellung eines Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Pellingen, Teilgebiet „Erweiterung der Kindertagesstätte“
Bebauungsplan „Berendsborn“ – Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Ortsgemeinde Tawern, Teilgebiet „In den 14 Brühlmorgen“ (Projekt Wohnpark Bachstraße)
Bekanntmachung: Interkommunaler Industrie- und Gewerbestandort Gewerbepark "Mehringer Höhe"
Veränderungssperren
Eine Veränderungssperre ist nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) ein Sicherungsinstrument, mit dem Gemeinden kurzzeitig keine weiteren Baugenehmigungen auf einem bestimmten Gebiet erlassen. Es gibt also eine Sperre für bauliche Veränderungen auf diesem Gebiet (=Veränderungssperre). Die Veränderungssperre hat eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Satzung. Auf die 2-Jahresfrist wird der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet (§ 17 Abs. 1 BauGB). Nach Ablauf der Frist von 2 Jahren, kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern, sowie nach Ablauf dieses Jahres erneut um ein weiteres Jahr. Der Beschluss über die Veränderungssperre sowie der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre werden öffentlich im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde bekannt gemacht.
Aktuelle Veränderungssperren: