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Bauen & Wohnen

Konz-Könen - Teilbereich „Am Bach“

Konz-Könen, Teilbereich „Am Bach“

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Stadt Konz hat in seiner Sitzung am 18.08.2026 den Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung „Am Bach“ gebilligt und die Durchführung der Veröffentlichung im Internet sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Am Bach“ wurde bereits am 30.11.2010 gefasst. Der Planbereich befindet sich südlich der Valentinstraße und östlich der Könener Straße  (ehemalige Bundesstraße 51) im Stadtteil Könen. Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss nicht geändert und umfasst nach zwischenzeitlicher Neuvermessung das Flurstück 712/6, Flur 3, Gemarkung Könen. Die Planung verfolgt weiterhin die mit dem Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2010 festgelegten städtebaulichen Ziele. Nach mehrfachen Anpassungen des Planentwurfs sowie einer umfassenden Abstimmung mit den Fachbehörden liegen nun die Unterlagen für die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vor.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen.

Die Offenlage für den Bebauungsplan findet in der Zeit vom

14. September bis 16. Oktober 2026

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz statt. Die Unterlagen liegen im Foyer des Rathauses (Am Markt 11) zur Einsicht im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten offen. Diese sind Mo. bis Do. 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Fr. 8:30 bis 12:00 Uhr. Inhaltliche Fragen können unter 06501-83-3100 beim Bauamt gestellt werden.

Folgende Unterlagen - inkl. umweltbezogener Informationen - stehen auch auf dieser Seite zum Download bereit:

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.