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Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wiltingen Nr. 12 Teilgebiet „Historischer Ortskern“

Bebauungsplan OG Wiltingen "Historischer Ortskern" 

Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wiltingen Nr. 12 Teilgebiet „Historischer Ortskern“ - Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(2) BauGB (Offenlegung)

Die Ortsgemeinde Wiltingen möchte alle bisher unbeplanten Bereiche nach § 34 BauGB mit einem einfachen Bebauungsplan überplanen, um gestalterische Mindestfestsetzungen treffen zu können und gleichzeitig ausreichend Spielraum für die weitere bauliche Entwicklung zu schaffen. In einer Erhebung wurde die gesamte historische Bausubstanz erfasst, in einer Arbeitsgruppe und den Gremien wurden Festsetzungen beraten. Nach Erstellung eines Vorentwurfes wurde Ende 2022 die erste Beteiligungsstufe durchgeführt. Über diese wurde am 24. April 2023 beraten und beschlossen, die förmliche Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB einzuleiten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst ca 22 ha und damit einen großen Teil der bestehenden Ortslage von Wiltingen. Er ist dem beigefügten Plan zu entnehmen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom

09. Oktober bis 10. November 2023.

Die Unterlagen bestehen aus 1. Planurkunde, 2. Begründung, 3. Textfestsetzungen und Anlagen und liegen bei der VG Konz in Zimmer 76 zur Einsicht im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten offen. Diese sind Mo. bis Do. 9.00 bis 12 und 14 bis 16 Uhr, Fr, 8.30 bis 12.30 Uhr. Sie können auch Termine außerhalb dieser Zeiten bei Herrn Queins / Frau Reichert telefonisch unter 83-181 / 180 vereinbaren. Die Unterlagen stehen auch hier zum Download bereit:


Bürger haben die Möglichkeit, Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. In der ersten Stufe der Beteiligung wurden ebenfalls Stellungnahmen abgegeben, die mit ausgelegt werden. Umweltbezogene Informationen liegen im Verfahren nicht vor, da der einfache Bebauungsplan nur gestalterische Regelungen trifft. 

Es wird nach § 4a (6) BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.