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Bauen & Wohnen

Offenlage - Saarterrasse Konzerbrück

VBP "Saarterasse Konzerbrück" in Könen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Saarterrasse Konzerbrück" im Konzer Stadtteil Könen: Einleitung des Verfahrens nach § 3 (2) BauGB - Offenlage

Der Rat der Stadt Konz hat am 24.05.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Saarterrasse Konzerbrück“ beschlossen. Anlass für diese Planung war das Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers, auf den Grundstücken Gemarkung Könen, Flur 2, Flurstücke 81/7, 75/29, 75/30, 81/3 81/8 und 5/2 ein größeres Wohnbauvorhaben zu realisieren. Das Vorhaben erwies sich als zu umfangreich und komplex, um es ohne ein förmliches Bauplanungsverfahren realisieren zu können. Die durch das Bauvorhaben ausgelösten städtebaulichen Konflikte werden deshalb in einem eigenständigen Bebauungsplanverfahren nach § 12 Abs. 1 BauGB be- und abgearbeitet.

Der Geltungsbereich wurde durch den Stadtrat in seiner Sitzung am 13.06.2023 geringfügig geändert, da es eine Überschneidung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Konzerbrück II“ gab. In gleicher Sitzung wurde auch zur Sicherung der Planungsziele wurde zudem eine Veränderungssperre erlassen (Vorlagennummer 3H/6773/2023).

Die frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 21.10. bis 22.11.2024 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Abwägungsvorschläge sind der angehangenen Tabelle zu entnehmen. Auf Grundlage der Stellungnahmen der SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier sowie der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, wurden Schallschutzmaßnahmen in der Planung berücksichtigt. Es wurde ein Bodengutachten erstellt und daraus resultierende Festsetzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

Der Rat der Stadt Konz hat in seiner Sitzung am 01.07.2025 die Durchführung der Offenlage nach § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Saarterrasse Konzerbrück“ beschlossen.

Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit

vom 18. Juli bis zum 18. August 2025

in Form einer Auslage bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Änderung der Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Parallel dazu werden die Behörden (Träger öffentlicher Belange) im Verfahren nach § 4 (1) BauGB vom beauftragten Büro beteiligt. 

Die Offenlage erfolgt während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude II, 1. OG, im Flur im Bereich der Zimmer 75 und 81 zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartner/in sind Frau Greene (83-188) und Herr Queins (83-181). Anregungen zum Entwurf können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Parallel dazu sind die Unterlagen auch auf dieser Seite eingestellt. Stellungnahmen können per E-Mail an beteilgung@konz.de gesendet werden.


Hinweis:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB neuester Fassung wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz neuester Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn 

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.