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Ausbaubeiträge - Wiederkehrende Beiträge

Ausbaubeiträge

Allgemeine Informationen

Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag für öffentliche Verkehrsanlagen (WKB) 

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag (WKB) wird für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und/oder den Umbau von öffentlichen Verkehrsanlagen erhoben. WKB werden nicht für reine Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen fällig, sondern nur für bereits erstmalig hergestellte Verkehrsanlagen. Sollte eine Verkehrsanlage erstmalig errichtet werden, etwa in einem Neubaugebiet, so werden keine wiederkehrenden Beiträge, sondern Erschließungsbeiträge gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches erhoben.

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Antworten rund um das Thema wiederkehrende Ausbaubeiträge.

  • Wofür werden WKB erhoben?

    Ausbaubeiträge werden nur für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und/oder den Umbau von öffentlichen, bereits erstmals endgültig hergestellten Verkehrsanlagen erhoben. Kosten für bloße Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen trägt allein die Kommune. Wird eine öffentliche Verkehrsanlage erstmals hergestellt (zum Beispiel in einem Neubaugebiet), werden zur teilweisen Refinanzierung keine wiederkehrenden Beiträge, sondern Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erhoben. 

  • Wie werden wiederkehrende Beiträge erhoben? 

    Bereits erstmalig hergestellte und zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen bilden beim WKB VA als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet, die sogenannte Abrechnungseinheit. Anders als beim Einmalbeitragssystem wird der WKB VA nicht nur von den Anliegern der von der jeweiligen Ausbaumaßnahme betroffenen Verkehrsanlage, sondern von allen Anliegern der Abrechnungseinheit erhoben und damit auf eine weitaus größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. 

  • Welche Grundstücke unterliegen den WKB? 

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Art und Weise nutzbaren Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer innerhalb der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Die beitragspflichtigen Grundstücke bilden eine Solidargemeinschaft für die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen. Grundstücke, für die in der Vergangenheit bereits ein Erschließungs- oder ein einmaliger Ausbaubeitragsanspruch entstanden ist, werden, bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen, entsprechend verschont. 

  • Höhe des WKB? 

    Die Höhe des WKB hängt, neben der jeweiligen Grundstücksgröße und den baulichen Nutzungsmöglichkeiten, von dem im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ab. Es kommt deshalb zu keiner jährlich gleichbleibenden Beitragsbelastung. In Jahren, in denen viel in den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen investiert wurde, fällt der WKB entsprechend hoch aus. Für die Jahre, in denen keine Ausbaukosten anfallen, ist auch kein Ausbaubeitrag zu zahlen. 

  • Wie wird der wiederkehrende Beitrag berechnet / ermittelt? 

    Die Kosten der Ausbaumaßnahme werden zunächst auf ihre Beitragsfähigkeit geprüft. Aus den beitragsfähigen Kosten ergibt sich abzüglich des Gemeindeanteils der umlagefähige Aufwand. Dieser wird durch die gewichtete Fläche aller beitragspflichtigen Grundstücke eines Abrechnungsgebietes (Gesamtverteilfläche) dividiert, daraus ergibt sich der Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücke. Zur Ermittlung der Beitragshöhe der einzelnen Grundstücke, wird der Beitragssatz mit der beitragspflichtigen gewichteten Grundstücksfläche multipliziert, um die individuelle Beitragshöhe zu erhalten.  

  • Beitragsmaßstab 

    Maßstab für die Ermittlung des WKB ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse sowie mit Zuschlägen für gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung. 

    Grundstücksfläche 

    Der Ausbaubeitragsabrechnung wird grundsätzlich die Grundstücksfläche laut Grundbuch zugrunde gelegt. In von einem Bebauungsplan überplanten Bereichen wird grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche der Beitragsermittlung zugrunde gelegt. In unbeplanten Bereichen ist jedoch bei übertiefen Grundstücken die sog. Tiefenbegrenzung anzuwenden. Dies bedeutet, dass diese Grundstücke grundsätzlich nur bis zu einer Tiefe von 35 m beitragspflichtig sind. Ausnahmen hiervon bilden u.a. Grundstücke, die über die 35m-Grenze hinaus bebaut sind. In diesem Fall wird die Tiefenbegrenzung nach hinten verschoben. 

    Vollgeschosszuschlag 

    Der Vollgeschosszuschlag wird auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und bezieht sich nicht auf die Wohnfläche der Gebäude. Liegt ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. Sind ausnahmsweise höhere Bauten genehmigt worden, gilt für diese Grundstücke die tatsächliche Bebauung. In Gebieten ohne einen Bebauungsplan, bestimmt sich die zulässige Zahl der Vollgeschosse nach der näheren Umgebungsbebauung. Sollten in diesen Bereichen höhere Bauten genehmigt oder vorhanden sein, ist für diese Grundstücke ebenfalls die tatsächliche Bebauung maßgebend. 

    (Beispiel: Wenn in einem Gebiet mit zehn Häusern, neun Häuser mit zwei Vollgeschossen gebaut wurden und ein Haus mit einem Vollgeschoss, werden alle Häuser mit zwei Vollgeschossen bewertet. Wenn im selben Gebiet ein Haus mit drei Vollgeschossen bebaut ist, wird dieses Grundstück mit der tatsächlichen Vollgeschossanzahl berücksichtigt. Alle anderen Grundstücke werden weiterhin mit zwei Vollgeschossen veranlagt.) 

    Artzuschlag 

    Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für sonstige ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Art und Weise genutzten Grundstücke wird die beitragspflichtige Grundfläche um 20% erhöht. Für Grundstücke, die nur teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Art und Weise genutzt werden, beträgt dieser sog. „Artzuschlag“ 10%.  
    Hierdurch soll erreicht werden, dass Grundstücke, die aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung einen erhöhten Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr innerhalb der Verkehrsanlage auslösen, stärker berücksichtigt werden als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Als in diesem Sinne gewerblich oder vergleichbar genutzt gelten zum Beispiel auch Grundstücke, die Geschäfts-, Büro-, Behandlungs-, Unterrichts-, Kanzlei- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen. 

    Berechnungsbeispiele:

    Wohngrundstück mit drei Vollgeschossen (unbeplanter Innenbereich)


    Gesamte Fläche des Grundstücks

     750,00 m²

    Abzüglich Tiefenabzug

    50,00 m²

    Maßgebliche Fläche

    700,00 m²

    Zuzüglich 140,00 m² (60% für 3 maßgebliche Vollgeschosse)

    840,00 m²

    Somit gewichtete beitragspflichtige Fläche

    840,00 m²

    Gewerbegrundstück und einem Vollgeschoss (Bebauungsplan) 


    Gesamte Fläche des Grundstücks 

    500,00 m²

    Abzüglich Tiefenabzug 

    0,00 m²

    Maßgebliche Fläche 

    500,00 m²

    Zuzüglich 100 m ² (20% für 1 maßgebliches Vollgeschoss) 

    600,00 m²

    Zuzüglich 120 m² für erhöhte Nutzung (20%) 

    720,00 m²

    Somit gewichtete beitragspflichtige Fläche 

    720,00 m²

    Weitere Einzelheiten sind dem Ausbaubeitragsbescheid zu entnehmen.

  • Wer ist zahlungspflichtig?

    Die Kommune beteiligt sich über den sog. Gemeindeanteil an den gesamten ausbaubeitragsfähigen Kosten. Der Gemeindeanteil ist in der jeweiligen Satzung festgelegt. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 %. Die verbleibenden beitragsfähigen Kosten werden auf die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Sie erhalten künftig auch die Beitragsbescheide. Der Beitragsschuldner ist im Einzelfall der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung zu entnehmen. Als dingliches  Nutzungsrecht zählt ein im Grundbuch eingetragenes Erbbau- oder Nießbrauchrecht. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Eigentumsanteil laut Grundbuch beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner für ein Grundstück, die nicht Wohnungs- und Teileigentümer sind, sind als Miteigentümer Gesamtschuldner. 

    Wer im Einzelfall Beitragsschuldner ist, kann dem Ausbaubeitragsbescheid entnommen werden. 

  • Mitteilung von Änderungen über digitalen Rückmeldebogen 

    Sollten sich Änderungen (z. B. Eigentümer, Anschrift, Zahl der Vollgeschosse, Nutzungsart, etc.) ergeben haben, teilen Sie uns dies bitte mit. Gerne auch papierlos über unseren digitalen Rückmeldebogen. 


  • Rechtsgrundlagen zum Beitragsrecht 

    • Kommunale Beitragssatzung der jeweiligen Kommune (diese sind HIER zu finden)
    • § 24 Gemeindeordnung (GemO) 
    • § 10a Kommunalabgabengesetz (KAG)