Stadt Konz: Änderungen bei der Grundsteuer
Für das Jahr 2026 gelten in der Stadt Konz neue Hebesätze für die Grundsteuer. Die entsprechenden Bescheide werden in den kommenden Wochen verschickt.
Die neuen Hebesätze lauten wie folgt:
- Grundsteuer für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 500 v. H.
- Grundsteuer für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG): 800 v. H.
- Grundsteuer für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke): 500 v. H.
- Grundsteuer für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (sog. Nichtwohngrundstücke): 800 v. H.
Neu ist in diesem Jahr die Unterscheidung zwischen Wohngrundstücken, Nichtwohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken.
Der Hintergrund: Mit dem Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25. Februar 2025 hat der Landesgesetzgeber den Kommunen ein neues Steuerungsinstrument im Rahmen der Grundsteuerreform an die Hand gegeben. Diese Regelung ermöglicht es Städten und Gemeinden, innerhalb der Grundsteuer B zwischen verschiedenen Grundstücksarten zu unterscheiden und für diese separate Hebesätze festzulegen. Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze führt die Stadt Konz diese separaten Hebesätze ein mit dem Lenkungsziel der Privilegierung von Wohnraum.
Bespielrechnung:
Die für die Eigentümer zu zahlende Steuerschuld ergibt sich:
- aus dem Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt errechnet hat SOWIE
- aus dem entsprechenden Hebesatz der Gemeinde.
Bisher galt für alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, in der Stadt Konz ein Hebesatz in Höhe von 465 v. H.. Bei einem Grundsteuermessbetrag von 100,00 € entstand also eine jährliche Steuerschuld i. H. v. 465,00 €.
Zukünftig entsteht für einen jährlichen Messbetrag i. H. v. 100,00 € folgende jährliche Steuerschuld:
- für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) (Hebesatz 800) = 100,00 € x 800 v. H. = 800,00 €
- für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) (Hebesatz 500) = 100,00 € x 500 v. H. v = 500,00 €
- bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) (Hebesatz 800) = 100,00 € x 800 v. H. = 800,00 €

