Kein Automat ohne Bauantrag in Konz-Könen
Bezüglich eines Lebensmittelautomaten in Könz-Könen möchte die Stadt Konz eine Falschbehauptung in den Sozialen Medien im Folgenden richtigstellen. Zum Sachverhalt:
In Konz-Könen hatte ein Einzelhändler aus der Innenstadt in den vergangenen Wochen einen Automaten aufgestellt, in dem Produkte aus dem Hauptgeschäft verkauft wurden. Die Verwaltung der VG Konz hat den Betreiber angewiesen, den Automaten abzubauen.
Fälschlicherweise behauptet der Betreiber nun auf Facebook, dass eine Konkurrenzsituation zu benachbarten Supermärkten bzw. Discountern der Grund dafür sei. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
Der Abbau wurde angeordnet, weil der Automat keine Baugenehmigung hat. Ein entsprechender Antrag ist gesetzlich zwingend erforderlich, wenn der Automat nicht direkt am eigenen Ladengeschäft platziert ist. In diesem Fall wurde aber kein Bauantrag gestellt.
Eine allgemeingültige gesetzliche Regelung für die Aufstellung und Genehmigung von Automaten gibt es nicht. Hierzu wird immer der Einzelfall geprüft. Je nach Gebiet können Gründe gegen eine Genehmigung sprechen. So lässt zum Beispiel die Werbeanlagensatzung der Innenstadt von Konz keine Automaten zu, wenn sie nicht in einem Haus oder in Ladeneingängen, Hofeinfahrten oder Passagen stehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher allen künftigen Betreibern von Automaten, vorab mit der Verwaltung Kontakt aufzunehmen. Hier werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite stehen.