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Bauen & Wohnen

Wohnen 60plus - Aenderung

Wohnen 60plus - 1. Änderung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Konz, Stadtteil Könen, Teilgebiet "Wohnen 60plus"

1. Änderung – Bekanntmachung der Aufstellung gem. § 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) i.V.m. § 13a BauGB

Die Stadt Konz hat im Stadtteil Könen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) „Wohnen 60plus" in Verbindung mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und einem Durchführungsvertrag am 14.12.2021 als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 23.12.2021 trat der Bebauungsplan in Kraft. Im Rahmen der Umsetzung des Projektes „Wohnen 60plus“ zeigte sich, dass Anpassungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des Durchführungsvertrages notwendig werden.

Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates vom 10.02.2026 die Aufstellung gem. § 2 BauGB und die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) i.V.m. § 13a BauGB des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnen 60plus" 1. Änderung beschlossen.

Die Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gem. § 13 (3) BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 (2) S. 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §6a (1) und § 10a (1) abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der Entwurf der Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in der Zeit

vom 30. März 2026 bis einschließlich 08. Mai 2026

auf dieser Internetseite veröffentlicht. 

Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Änderung der Planung zu äußern und Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen können per E-Mail an beteilgung@konz.de gesendet werden. Zusätzlich werden die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, im Foyer des Rathauses, Am Markt 11, Konz zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Diese sind Mo. bis Do. 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Fr. 8:30 bis 12:00 Uhr. 

Inhaltliche Fragen können unter 06501-83-3100 beim Bauamt gestellt werden. Es liegen folgende Unterlagen vor: 

Es besteht die Möglichkeit, Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Behörden (Träger öffentlicher Belange) im Verfahren nach § 4 (2) BauGB vom beauftragten Büro beteiligt.

Hinweis:
Gemäß § 44 (5) BauGB neuester Fassung wird auf die Vorschriften des § 44 (3) S. 1 und 2 und (4) des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 (3) S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz neuester Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Konz bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Konz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.