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Grundsteuer

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GRUNDSTEUER

Wichtige Informationen zur neuen Grundsteuer ab 2025 

Ab 2025 erhalten Sie erstmals Grundsteuerbescheide, die auf einer neuen Berechnungsgrundlage basieren. Die bundesweite Grundsteuerreform führt zu einer aktualisierten Bewertung der Grundstücke, welche die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Die Zahlungen nach dem neuen Recht sind ab dem 1. Januar 2025 fällig.

Die Grundsteuer wird in Rheinland-Pfalz wie bisher auch in drei Schritten ermittelt: 

  • 1. Feststellung des Grundwerts durch das Finanzamt

    Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung (Steuererklärung) ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuerwert - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022. 

    Dieser enthält keine Zahlungsaufforderung! 

  • 2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt

    Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält hierüber einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.  

    Dieser enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung! 

  • 3. Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune

    Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem einschlägigen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde und setzt die Grundsteuer fest. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundbesitzes erhält einen Grundsteuerbescheid. 

    Erst dieser Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung!  

  • 4. Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen

    Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B.

    •    erstmalige Bebauung,
    •    Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
    •    Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
    •    Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
    •    Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),
    müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

    Diese Anzeigepflicht kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

    Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:



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