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Bauen & Wohnen

Errichtung eines Lebensmittelmarktes in Tawern (Nr. 19)

Errichtung eines Lebensmittelmarktes in Tawern

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Ortsgemeinde Tawern „ Errichtung eines Lebensmittelmarktes in Tawern (Nr. 19) “ – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (Offenlage) 

Ein Vorhabenträger ist an die Ortsgemeinde Tawern herangetreten und beabsichtigt die Errichtung eines Lebensmittelmarktes ortseingangs von Könen kommend rechterhand der Kreisstraße 112. Die Einfahrt soll sich gegenüber der Margarethenstraße (Baugebiet „In der Acht“) befinden. 

Die Fläche befindet sich derzeit noch im planungsrechtlichen Außenbereich. Daher ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Es ist beabsichtigt, einen nicht großflächigen Lebensmitteldiscounter, einen Gastrobereich und einen SB-Fleisch- und Wurstwarencontainer zu errichten. Die frühzeitige Bürgerinformation und Behördenbeteiligung hat 2025 stattgefunden, die erforderlichen Gutachten wurden erarbeitet und die Planung konkretisiert. Am 26.05.2026 wurde der Bebauungsplan in der vorliegenden Form vom Ortsgemeinderat gebilligt und die zweite Beteiligungsstufe beschlossen. Diese findet statt in der Zeit vom  

27. Juli bis 28. August 2026  

Die Unterlagen wie Begründung, Planurkunde, Vorhaben- und Erschließungsplan, Baugrunduntersuchung und Versickerungsgutachten,  Auswirkungsanalyse auf den Einzelhandel, Entwässerungskonzeption, Ergebnisse der Prospektion von archäologischen Denkmälern, schalltechnische Untersuchung – Gewerbelärm, Fachbeitrag Artenschutz, avifaunistische Untersuchung und der Umweltbericht werden in Verwaltungsgebäude I, Rathaus, Am Markt 11, Eingangsbereich EG ausgehängt und ausgelegt und außerdem zusätzlich im Internet im Folgenden online zur Verfügung gestellt. 

Es liegen vielfältige Umweltinformationen in den verschiedenen Unterlagen zum Bebauungsplan vor: Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz mit Informationen zu Mensch und menschlicher Gesundheit, Tieren, Pflanzen, biologischer Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Erholung, Kulturgütern, Sachgütern sowie zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Informationen zu Schutzgebieten, Natura 2000 Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Biotopvernetzung und planungsrelevanten Fachplänen, Informationen zu Boden, Fläche und Wasser, insbesondere zu Flächeninanspruchnahme, Versiegelung, Bodenfunktionen, Versickerung, Oberflächenabfluss, Grundwasser, Regenwasserbewirtschaftung und Überschwemmungsgebieten, Informationen zu Klima, Luft und Immissionen, insbesondere zu Kaltluftentstehung, klimatischen Ausgleichsfunktionen, Luftschadstoffen sowie baubedingten und betriebsbedingten Lärmwirkungen, Informationen zu Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt, insbesondere zur Biotopkartierung und zur Bewertung der Lebensraumfunktionen, Informationen zum besonderen Artenschutz, insbesondere zu Brutvögeln, Feldlerche und Schwarzkehlchen, zu Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG, zu Vermeidungsmaßnahmen, CEF Maßnahmen und Monitoring, Informationen zum Landschaftsbild und zur Erholung, insbesondere zur Ortsrandlage, zur landschaftlichen Einbindung des Vorhabens und zu Begrünungsmaßnahmen, Informationen zu Kulturgütern und Sachgütern, insbesondere zur archäologischen Prospektion und zum Umgang mit möglichen Zufallsfunden, Informationen zur Eingriffsregelung, zur Ausgleichsbilanzierung, zu internen und externen Kompensationsmaßnahmen sowie zu Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, Informationen zu Abfällen, Abwasser, Energie, Standortalternativen und zur voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. 

Sie können ihre Anregung bis zum 28. August 2026 zu Händen Herrn Queins an beteiligung@konz.de richten oder zur Niederschrift geben. Die vorgebrachten Anregungen werden anonymisiert in die spätere Abwägung einbezogen.  

Hinweis: Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.