Raumordnung & -planung

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Stadtteil Obermennig, Teilgebiet „Heinert - Trierer Weg“

Obermennig, Teilgebiet „Heinert - Trierer Weg“

Bebauungsplan der Stadt Konz, Stadtteil Obermennig, Teilgebiet „Heinert - Trierer Weg“ - 5. Änderung

Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates am 28.02.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplans „Heinert - Trierer Weg“ als Satzung beschlossen. Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Nachverdichtung innerhalb des bebauten Siedlungskörpers des Ortsteils Obermennig. Durch die Ausweisung eines Baufeldes kann eine ergänzende Bebauung realisiert werden. Die Änderung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 21.11.2022 bis 21.12.2022. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 21.11.2022 bis 21.12.2022 bzw. 21.11.2022 bis 06.01.2023 (Fristverlängerung für einen Träger öffentlicher Belange) statt. Der Stadtrat Konz hat über die Anregungen, die im Rahmen der Beteiligungen eingegangen sind, beraten und den Bebauungsplan am 28.02.2023 als Satzung beschlossen.

Die Planunterlagen des Verfahrens wie Planurkunde und Begründung werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt, Verwaltungsgebäude II, Bauverwaltung, Zimmer 81, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Planinhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber stehen die wichtigsten Unterlagen auch hier zur Einsicht bereit:


Hinweis:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB neuester Fassung wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Konz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz neuester Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten First die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Konz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.