Aktuelle Verfahren

Bauen & Wohnen

Bebauungsplan „Berendsborn"-Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Bebauungsplan „Berendsborn“

 Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadt Konz hat in der Sitzung des Stadtrates vom 15.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans „Berendsborn“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Überplanung des bestehenden Gebietes „Berendsborn“. Dazu soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, der die Belange der bisher geltenden Planung mit den real existierenden Verhältnissen in Einklang bringt. Die einzelnen bestehenden Bebauungspläne werden in diesem Zuge vereint, so dass eine einheitliche Grundlage für die Bewertung der Belange und weiterer möglicher Maßnahmen im Gebiet zur Verfügung steht. Die bestehenden Bebauungspläne werden mit In-Kraft-Treten des neuen Plans unwirksam.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan findet in der Zeit vom

14.03.2022 bis 14.04.2022

in Form einer Auslage bei der Verbandsgemeindeverwaltung statt. Dabei hat die interessierte Öffentlichkeit Gelegenheit, sich zu beabsichtigten Planungen zu äußern und Anregungen vorzubringen. Durch die Abgabe Ihrer Stellungnahme stimmen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zu.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Berendsborn“ liegt in der Zentrale des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, Am Markt 11, 54329 Konz, Verwaltungsgebäude I, zu jedermanns Einsicht aus. Die allgemeinen Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Darüber hinaus ist eine telefonische Terminvereinbarung, Ansprechpartner Frau Reichert 83-180 oder im Vertretungsfall Herr Queins 83-181, möglich. Die Unterlagen sind auch auf hier (auf der Homepage der Verbandsgemeinde Konz, unter www.konz.eu -> „Bauen & Wohnen“ unter der Rubrik „Aktuelle Verfahren“) online einsehbar.

Stellungnahmen können während der Frist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.


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